Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 Bestellungen des Kunden werden nur unter Einbeziehung unserer Verkaufsbedingungen bearbeitet; diese gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebot/Angebotsunterlagen/Urheberrecht
2.1 Unsere Angebote -auch soweit diese im Internet publiziert werden- sind stets freibleibend. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.2. An Abbildungen, Entwürfen, Proben, Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kalkulationen, Verkaufshilfen und sonstigen Unterlagen und Sachen behalten wir uns Verwertungs-, Eigentums- und Urheberrechte vor; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Anwendungstechnische Beratung
3.1 Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke; unsere Empfehlungen sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für derartige Ausnahmefälle gelten nachst. Ziff. 3.2 u. 3.3.
3.2 Für anwendungstechnische Beratung haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In anderen Fällen haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, allerdings nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wobei die Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sowie für sonstige Folgeschäden ausgeschlossen ist.
3.3 Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung im übrigen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Mindesauftragsmengen/Toleranzen
4.1 Die jeweiligen Mindestbestellwerte ergeben sich aus unserer aktuellen Preisliste.
4.2 Wir sind berechtigt, die in dem Kaufvertrag vereinbarten Liefermengen bis zu 10% zu über- oder zu unterschreiten.
5. Preis/Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Greven, ausschliesslich Verpackung zzgl. Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
5.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Die Anlieferung erfolgt entweder gegen Vorkasse oder per Nachnahme zzgl. Versandkosten.
5.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzüge mit Aushändigung der Kaufsache zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über den am 01.01. eines jeden Jahres gültig gewesenen Basiszinssatz i.S. von § 1 Abs. (1) Diskontsatz - Überleitungs- Gesetz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Soweit ein solcher Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank wegen zwischenzeitlicher Einführung eines Leitzinses der Europäischen Zentralbank nicht mehr bestehen sollte, gilt statt dessen dieser Leitzins. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Erfüllung/Abnahme
6.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 6.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.8 Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes zu verlangen.
6.9 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
6.10 Teillieferungen sind zulässig.
6.11 Die angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd, es sei denn, eine bestimmte Lieferzeit wird ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart.
7. Gefahrübergang/Verpackung
7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Geschäftssitz Greven vereinbart.
7.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Massgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen. Der Käufer ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen und Mehrwegtransportmittel wie Paletten und Gitterboxen zu verwahren und uns im ordnungsgemässen Zustand zurückzugeben.
7.3 Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
8. Mängelgewährleistung
8.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
8.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zu Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.3 Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. (2) BGB auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemässheit der zugrundeliegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt.
8.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
8.5 Sofern wir fahrlässig eine Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Käufer auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Wir verpflichten uns, die Versicherung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht gemäss nachstehender Ziff. 8.6.aufrechtzuerhalten. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, insoweit selbst einzutreten; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9. Gesamthaftung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz in Ziff. 8.3 bis 8.5 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und wegen deliktischer Ansprüche gemäss § 823 BGB. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäss § 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
9.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gesamtwertes beim Verkäufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäss § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage Klage gemäss § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
10.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
10.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, incl. MwSt.) zu den anderen vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand
11.1 Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz -Ladbergen- Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch vor seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz -Greven- Erfüllungsort.
11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf BGBL 1.989II588, ber. 1990II.1699) ist ausgeschlossen.